Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/13a#abs-1 (1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/13a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13a GKG →
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Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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